Der Ombudsmann beim Streitfall in der privaten Krankenversicherung
Kommt es zwischen einem Versicherungsnehmer und der privaten Versicherung aufgrund einer erfolglosen Beschwerde zu einem Streitfall, kann dieser mit Hilfe eines Ombudsmanns außergerichtlich und einvernehmlich geklärt werden. Der Anspruch auf einen Ombudsmann besteht allerdings in der PKV. Sollte es mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Unstimmigkeit bzw. einem Streit kommen, muss die Beschwerde an das Bundesversicherungsamt weiterleiten. Aber auch als privat Versicherter kann die Dienst des Ombudsmanns nur in Anspruch genommen werden, wenn die private Krankenversicherung Mitglied im Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ist.
Möchte man das Amt des Ombudsmannes bekleiden, ist es wichtig dass man sehr gute Kenntnisse und umfangreiche Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Versicherungswesens nachweisen kann. Jedoch darf der Ombudsmann keine Dienstleistungen im Gesundheitswesen erbracht haben, noch im Versicherungswesen als Berater oder Vermittler tätig gewesen sein, da diese dem Grundsatz der Neutralität widersprechen würde.
Ein Ombudsmann kann lediglich zwischen einem Versicherten und der PKV vermitteln, nicht jedoch zwischen dem Versicherten und dem Arzt. Aufgabe des Ombudsmanns ist es zwischen dem Versicherten und der PKV zu vermitteln und Empfehlungen zu dem strittigen Sachverhalt zu geben. Jedoch muss die private Krankenversicherung diesen Empfehlungen nicht nachkommen. In den meisten Fällen tut sie dies allerdings. Es kann auch sein, dass der Ombudsmann die Beschwerde des Versicherungsnehmers als unzulänglich betrachtet und diesem Schritte zur weiteren Vorgehensweise empfiehlt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Ombudsmann eine andere Empfehlung ausspricht als der Versicherer. In diesem Fall formuliert der Ombudsmann eine förmliche Empfehlung, welcher die private Krankenversicherung jedoch nicht Folge zu leisten hat. Genauere Informationen darüber können sie auf Online-Informationsportalen nachlesen.